Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Straßenkreuzungsverordnung

StrKrVO -

§ 1 Höhengleiche Kreuzungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrKrVO%20-/1#abs-1 (1) Zur Kreuzungsanlage im Sinne des § 35 Abs. 1 StrWG NW, die der Träger der Straßenbaulast für die Straßen höherer Verkehrsbedeutung zu unterhalten hat, gehören

1. von der die Straße höherer Verkehrsbedeutung kreuzenden Straße vom Beginn ihrer Eckausrundungen an

a) die Fahrbahn, die Trennstreifen, die befestigten Seitenstreifen und die Bankette,

b) die amtlichen Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und sonstigen Anlagen aller Art, die der Sicherheit, Ordnung oder Leichtigkeit des Verkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen,

c) die unselbständigen Gehwege außerhalb der Ortsdurchfahrt und die unselbständigen Radwege,

d) die Böschungen, Dämme, Durchlässe, Gräben, Entwässerungsanlagen, Stützwände, Lärmschutzanlagen und die Bepflanzung.

2. die durch die Kreuzung bedingten Lichtzeichenanlagen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrKrVO%20-/1#abs-2 (2) Eine Eckausrundung beginnt an der Stelle, an der der erste Radius am Straßenrand der kreuzenden Straße ansetzt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrKrVO%20-/1#abs-3 (3) Sichtfelder gehören zur kreuzenden Straße.

§ 2